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Artikel R4222-12 / Dekret Nr. 2008-244 vom 7. März 2008 - Kunst. (V)
Emissionen in Form von Gasen, Dämpfen, Aerosolen fester oder flüssiger Partikel, gesundheitsschädlichen, gesundheitsschädlichen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen werden beseitigt, auch durch Befeuchtungsverfahren bei Gefahr von Schwebepartikeln, wenn Produktionstechniken erlauben. Andernfalls werden sie bei ihrer Herstellung so nah wie möglich an ihrer Quelle erfasst.
Emissionen und so effizient wie möglich, insbesondere unter Berücksichtigung von Art, Beschaffenheit und Strömung von Schadstoffen sowie Luftbewegungen. Ist es technisch nicht möglich, alle Schadstoffe an ihrer Quelle zu erfassen, werden die Restschadstoffe durch die allgemeine Raumlüftung abgeführt.
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